Mängel & Minderung
Ein Mangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Wohnung vom vertraglich geschuldeten Zustand zum Nachteil des Mieters abweicht und die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Maßstab ist, was vereinbart ist, und ohne besondere Vereinbarung der übliche Standard – bei der Bausubstanz grundsätzlich der Standard zur Zeit der Errichtung des Gebäudes.
Rechtsgrundlage § 536 BGB
Siehe auch: Mietminderung · Mängelanzeige
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Mängel & Minderung
Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, muss der Mieter ihn dem Vermieter unverzüglich anzeigen. Solange er das unterlässt und der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen kann, darf er nicht mindern; außerdem kann er schadensersatzpflichtig werden. Die Anzeige an die Hausverwaltung des Vermieters genügt in der Regel; eine Anzeige nur beim Verwalter der Eigentümergemeinschaft dagegen nicht ohne Weiteres.
Rechtsgrundlage § 536c BGB
Mein Tipp: Zeigen Sie Mängel schriftlich mit Datum und Fotos an und bewahren Sie einen Nachweis über den Zugang auf.
Siehe auch: Mietminderung · Mangel der Mietsache
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Mängel & Minderung
Ist der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug oder ist die sofortige Beseitigung zur Erhaltung der Wohnung notwendig, darf der Mieter den Mangel selbst beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. In der Regel muss er den Vermieter zuvor unter Fristsetzung zur Beseitigung auffordern.
Rechtsgrundlage § 536a Abs. 2 BGB
Siehe auch: Mängelanzeige · Schadensersatz wegen Mangels
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Mieterhöhung
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist. Das Verlangen muss in Textform erklärt und begründet werden, etwa mit dem Mietspiegel. Der Mieter hat bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit zu überlegen; stimmt er zu, gilt die neue Miete ab dem dritten Monat. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.
Rechtsgrundlage §§ 558, 558a, 558b BGB
Mein Tipp: Unterschreiben Sie nicht vorschnell. Ich prüfe, ob das Verlangen formell und inhaltlich stimmt.
Siehe auch: Kappungsgrenze · Mietspiegel · Ortsübliche Vergleichsmiete
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Mietvertrag & Miete
Die Kaution darf höchstens drei Monatsmieten ohne Betriebskosten betragen. Sie darf in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden; die erste ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Der Vermieter muss sie getrennt von seinem Vermögen zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist anlegen; die Zinsen stehen dem Mieter zu.
Rechtsgrundlage § 551 BGB
Mein Tipp: Eine höhere Kaution ist insoweit unwirksam, als sie drei Nettokaltmieten übersteigt; zu viel Gezahltes können Sie zurückverlangen.
Siehe auch: Kautionsrückzahlung · Nettokaltmiete und Bruttomiete
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Mängel & Minderung
Hat die Wohnung einen Mangel, mindert sich die Miete kraft Gesetzes – der Mieter muss sie nicht erst „beantragen“. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Gebrauchsbeeinträchtigung und wird von der Bruttomiete berechnet. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Minderung. Bei einer energetischen Modernisierung ist die Minderung für drei Monate ausgeschlossen. Wer seine Miete wegen eines Mangels kürzt, sollte die Quote vorsichtig ansetzen: Wird zu viel gemindert, droht bei Rückständen die Kündigung.
Rechtsgrundlage §§ 536, 536b, 536c BGB
Mein Tipp: Zahlen Sie im Zweifel unter Vorbehalt weiter und lassen Sie die Quote prüfen. Eine Übersicht über belegte Gerichtsentscheidungen finden Sie in meiner Mietminderungstabelle.
Siehe auch: Mietminderungstabelle · Mängelanzeige · Zurückbehaltungsrecht · Zahlungsverzug und fristlose Kündigung
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Mängel & Minderung
Meine Mietminderungstabelle stellt Gerichtsentscheidungen zu typischen Mängeln zusammen – mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Link zur Fundstelle. Aufgenommen habe ich nur Entscheidungen, die ich im Volltext oder in mindestens zwei unabhängigen Quellen übereinstimmend nachprüfen konnte. Die Quoten sind Orientierungswerte; maßgeblich ist immer der Einzelfall.
Rechtsgrundlage § 536 BGB
Siehe auch: Mietminderung · Mangel der Mietsache
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Mietvertrag & Miete
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Abschluss eines neuen Mietvertrags höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. In Berlin gilt die Mietpreisbremse für das gesamte Stadtgebiet vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029. In Brandenburg gilt seit 1. Januar 2026 eine neue Mietpreisbegrenzungsverordnung bis 31. Dezember 2029; erfasst sind unter anderem Kleinmachnow, Stahnsdorf, Teltow und Potsdam. Ausnahmen gelten etwa für Neubauten (erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet) und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung; außerdem darf eine höhere Vormiete grundsätzlich weiter verlangt werden.
Rechtsgrundlage §§ 556d bis 556g BGB; Mietenbegrenzungsverordnung Berlin; Mietpreisbegrenzungsverordnung Brandenburg (MietbegrenzV) vom 03.12.2025
Mein Tipp: Zu viel gezahlte Miete können Sie nur zurückverlangen, wenn Sie den Verstoß gegenüber dem Vermieter in Textform rügen. Rügen Sie deshalb früh.
Siehe auch: Ortsübliche Vergleichsmiete · Mietspiegel · Indexmiete · Staffelmiete
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Mietvertrag & Miete
Die Bundesregierung hat 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wohnraummietrechts eingebracht (BT-Drucksache 21/6807). Geplant sind unter anderem eine Begrenzung von Indexmieterhöhungen in angespannten Märkten, Regeln zum Möblierungszuschlag, engere Grenzen für Kurzzeitvermietungen und eine Ausweitung der Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung. Stand Oktober 2026 ist das Gesetz noch nicht beschlossen; es gilt also noch das bisherige Recht.
Rechtsgrundlage BT-Drs. 21/6807
Mein Tipp: Ich halte diese Seite auf dem aktuellen Stand.
Siehe auch: Indexmiete · Möblierte Wohnung · Schonfristzahlung
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Mieterhöhung
Ein Mietspiegel gibt einen Überblick über die ortsübliche Vergleichsmiete. Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt; für ihn wird vermutet, dass er die Vergleichsmiete richtig wiedergibt. In Berlin gilt der qualifizierte Mietspiegel 2026, in Potsdam ebenfalls ein qualifizierter Mietspiegel 2026. Für Kleinmachnow ist mir kein aktueller amtlicher Mietspiegel bekannt; hier wird die Vergleichsmiete im Streitfall häufig durch Vergleichswohnungen oder ein Gutachten belegt.
Rechtsgrundlage §§ 558c, 558d BGB
Siehe auch: Ortsübliche Vergleichsmiete · Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete
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Mietvertrag & Miete
Der Mietvertrag verpflichtet den Vermieter, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen und zu erhalten, und den Mieter, die vereinbarte Miete zu zahlen. Er kann auch mündlich geschlossen werden. Wird ein Mietvertrag für länger als ein Jahr geschlossen und ist die Schriftform nicht eingehalten, gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Rechtsgrundlage §§ 535, 550 BGB
Mein Tipp: Lassen Sie sich Zusagen des Vermieters – etwa zu Renovierung oder Einbauküche – immer schriftlich bestätigen.
Siehe auch: Zeitmietvertrag · Übergabeprotokoll
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Mietvertrag & Miete
Auch für möblierte Wohnungen gilt grundsätzlich das Wohnraummietrecht, einschließlich der Mietpreisbremse. Ausgenommen ist nur Wohnraum, der zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird, sowie möblierter Wohnraum in der Wohnung des Vermieters, der nicht einer Familie zum dauernden Gebrauch überlassen ist. Wie hoch ein Möblierungszuschlag sein darf, ist gesetzlich bislang nicht geregelt; eine Regelung ist im Rahmen der geplanten Mietrechtsreform vorgesehen.
Rechtsgrundlage § 549 Abs. 2 BGB
Siehe auch: Mietpreisbremse · Mietrechtsreform
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Mieterhöhung
Modernisierungen sind bauliche Veränderungen, die etwa Energie einsparen, den Gebrauchswert erhöhen oder die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern. Der Vermieter muss sie spätestens drei Monate vorher in Textform ankündigen. Der Mieter muss sie grundsätzlich dulden, kann aber wegen einer unzumutbaren Härte widersprechen; die Frist dafür endet mit Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Ankündigung folgt.
Rechtsgrundlage §§ 555b, 555c, 555d BGB
Mein Tipp: Halten Sie die Härtefrist ein – sie ist kurz.
Siehe auch: Modernisierungsmieterhöhung · Baulärm und Umweltmangel
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Mieterhöhung
Nach einer Modernisierung darf der Vermieter die Jahresmiete um 8 % der aufgewendeten Kosten erhöhen. Innerhalb von sechs Jahren darf die Monatsmiete dadurch um höchstens 3 € je Quadratmeter steigen, bei einer Miete unter 7 € je Quadratmeter um höchstens 2 €. Für den Einbau neuer Heizungen gelten Sonderregeln mit einer Kappung von 0,50 € je Quadratmeter; bei Wärmepumpen kann der Vermieter die vollen Kosten seit Juli 2026 nur umlegen, wenn eine ausreichende Effizienz nachgewiesen ist. Kosten für Erhaltungsmaßnahmen müssen abgezogen werden.
Rechtsgrundlage §§ 559, 559e, 559f BGB
Siehe auch: Modernisierung
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