Schimmel ist ein Mangel, wenn er auf die Bausubstanz zurückgeht. Entsteht er durch falsches Heizen und Lüften, liegt die Verantwortung beim Mieter. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wärmebrücken in einem Altbau, der dem Baustandard seiner Errichtungszeit entspricht, keinen Mangel begründen und dass dem Mieter zwei- bis dreimaliges Stoßlüften am Tag zumutbar ist (BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17). Ob der Schimmel bau- oder nutzungsbedingt ist, klärt im Streitfall meist erst ein Sachverständiger.
Rechtsgrundlage § 536 BGB
Mein Tipp: Dokumentieren Sie Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit mit einem einfachen Hygrometer – das hilft im Streit über die Ursache.