Über Vorauszahlungen muss der Vermieter jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen; danach kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachzahlung mehr verlangen. Einwendungen muss der Mieter spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung erheben. Der Mieter hat ein Recht auf Einsicht in die Belege; seit 2025 darf der Vermieter sie auch elektronisch bereitstellen.
Rechtsgrundlage § 556 Abs. 3 und 4 BGB
Mein Tipp: Prüfen Sie Abrechnungen sofort nach Zugang – die Einwendungsfrist läuft.