Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die in der Gemeinde in den letzten sechs Jahren für vergleichbaren Wohnraum nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vereinbart oder geändert worden ist. Sie ist Maßstab für Mieterhöhungen und für die Mietpreisbremse.
Rechtsgrundlage § 558 Abs. 2 BGB