Der Mieter kann einen unbefristeten Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen; die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen. Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und nach acht Jahren Mietdauer um jeweils drei Monate, also auf sechs bzw. neun Monate. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; eine E-Mail oder SMS genügt nicht.
Rechtsgrundlage §§ 568, 573c BGB