Besuch darf der Mieter jederzeit empfangen, auch über Nacht. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und eigene Kinder darf er ohne Erlaubnis dauerhaft aufnehmen. Für die dauerhafte Aufnahme anderer Personen, etwa eines Lebensgefährten, braucht er die Erlaubnis des Vermieters, auf die er bei berechtigtem Interesse in der Regel einen Anspruch hat.
Rechtsgrundlage §§ 540, 553 BGB