Mängel & Minderung

Mietminderung

Aus meiner Mietrechtsfibel – einfach erklärt von Rechtsanwalt Dr. Norbert Klingel, Kleinmachnow

Hat die Wohnung einen Mangel, mindert sich die Miete kraft Gesetzes – der Mieter muss sie nicht erst „beantragen“. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Gebrauchsbeeinträchtigung und wird von der Bruttomiete berechnet. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Minderung. Bei einer energetischen Modernisierung ist die Minderung für drei Monate ausgeschlossen. Wer seine Miete wegen eines Mangels kürzt, sollte die Quote vorsichtig ansetzen: Wird zu viel gemindert, droht bei Rückständen die Kündigung.

Rechtsgrundlage §§ 536, 536b, 536c BGB

Mein Tipp: Zahlen Sie im Zweifel unter Vorbehalt weiter und lassen Sie die Quote prüfen. Eine Übersicht über belegte Gerichtsentscheidungen finden Sie in meiner Mietminderungstabelle.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.