In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Abschluss eines neuen Mietvertrags höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. In Berlin gilt die Mietpreisbremse für das gesamte Stadtgebiet vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029. In Brandenburg gilt seit 1. Januar 2026 eine neue Mietpreisbegrenzungsverordnung bis 31. Dezember 2029; erfasst sind unter anderem Kleinmachnow, Stahnsdorf, Teltow und Potsdam. Ausnahmen gelten etwa für Neubauten (erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet) und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung; außerdem darf eine höhere Vormiete grundsätzlich weiter verlangt werden.
Rechtsgrundlage §§ 556d bis 556g BGB; Mietenbegrenzungsverordnung Berlin; Mietpreisbegrenzungsverordnung Brandenburg (MietbegrenzV) vom 03.12.2025
Mein Tipp: Zu viel gezahlte Miete können Sie nur zurückverlangen, wenn Sie den Verstoß gegenüber dem Vermieter in Textform rügen. Rügen Sie deshalb früh.