Der Mieter kann einer ordentlichen Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn der Auszug für ihn oder seine Familie eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde – etwa wegen Krankheit, hohen Alters oder fehlenden angemessenen Ersatzwohnraums. Der Widerspruch muss in Textform spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses erklärt werden. Nach dem Bundesgerichtshof müssen die Gerichte Härtegründe sorgfältig aufklären, bei gesundheitlichen Gründen notfalls durch Sachverständige (BGH, Urteile vom 22.05.2019 – VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17).
Rechtsgrundlage §§ 574, 574a, 574b BGB
Mein Tipp: Versäumen Sie die Zwei-Monats-Frist nicht.