Mängel & Minderung

Schönheitsreparaturen

Aus meiner Mietrechtsfibel – einfach erklärt von Rechtsanwalt Dr. Norbert Klingel, Kleinmachnow

Schönheitsreparaturen (Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Innentüren) sind gesetzlich Sache des Vermieters, können aber im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Wurde die Wohnung unrenoviert übergeben, ist eine formularmäßige Übertragung ohne angemessenen Ausgleich unwirksam; ebenso sind Quotenabgeltungsklauseln unwirksam (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14). Ist die Klausel unwirksam, kann der Mieter bei wesentlicher Verschlechterung eine Renovierung verlangen, muss sich aber regelmäßig hälftig an den Kosten beteiligen (BGH, Urteile vom 08.07.2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18).

Rechtsgrundlage § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 307 BGB

Mein Tipp: Bevor Sie beim Auszug renovieren, lassen Sie die Klausel prüfen – viele sind unwirksam.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.