Schönheitsreparaturen (Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Innentüren) sind gesetzlich Sache des Vermieters, können aber im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Wurde die Wohnung unrenoviert übergeben, ist eine formularmäßige Übertragung ohne angemessenen Ausgleich unwirksam; ebenso sind Quotenabgeltungsklauseln unwirksam (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14). Ist die Klausel unwirksam, kann der Mieter bei wesentlicher Verschlechterung eine Renovierung verlangen, muss sich aber regelmäßig hälftig an den Kosten beteiligen (BGH, Urteile vom 08.07.2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18).
Rechtsgrundlage § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 307 BGB
Mein Tipp: Bevor Sie beim Auszug renovieren, lassen Sie die Klausel prüfen – viele sind unwirksam.