Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs wird unwirksam, wenn der Mieter spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage alle Rückstände bezahlt oder sich eine öffentliche Stelle (etwa das Jobcenter oder Sozialamt) zur Zahlung verpflichtet. Das gilt nicht, wenn dies schon innerhalb der letzten zwei Jahre einmal geschehen ist. Eine gleichzeitig erklärte ordentliche Kündigung bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon unberührt; eine Änderung ist im Rahmen der geplanten Mietrechtsreform vorgesehen.
Rechtsgrundlage § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB