Der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist oder über einen längeren Zeitraum mit insgesamt zwei Monatsmieten. Häufig wird zugleich hilfsweise ordentlich gekündigt.
Rechtsgrundlage §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 BGB
Mein Tipp: Reagieren Sie bei Rückständen sofort – mit einer Zahlung innerhalb der Schonfrist lässt sich die fristlose Kündigung beseitigen.