Ein befristeter Mietvertrag über Wohnraum ist nur wirksam, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss schriftlich einen gesetzlich anerkannten Befristungsgrund nennt – etwa Eigennutzung, wesentliche Umbauten oder Vermietung an einen Dienstverpflichteten. Fehlt der Grund, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Davon zu unterscheiden ist ein beiderseitiger Kündigungsverzicht, der nach der Rechtsprechung in einem Formularvertrag höchstens vier Jahre betragen darf.
Rechtsgrundlage § 575 BGB