Mietvertrag & Miete

Zeitmietvertrag

Aus meiner Mietrechtsfibel – einfach erklärt von Rechtsanwalt Dr. Norbert Klingel, Kleinmachnow

Ein befristeter Mietvertrag über Wohnraum ist nur wirksam, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss schriftlich einen gesetzlich anerkannten Befristungsgrund nennt – etwa Eigennutzung, wesentliche Umbauten oder Vermietung an einen Dienstverpflichteten. Fehlt der Grund, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Davon zu unterscheiden ist ein beiderseitiger Kündigungsverzicht, der nach der Rechtsprechung in einem Formularvertrag höchstens vier Jahre betragen darf.

Rechtsgrundlage § 575 BGB

Verwandte Begriffe

Weitere Begriffe zum Thema Mietvertrag & Miete

Fragen zu Ihrem Fall?

Ich bin Rechtsanwalt in Kleinmachnow und vertrete Mieter und Vermieter in Kleinmachnow, Teltow, Stahnsdorf, Potsdam, Berlin und Umgebung. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, kläre ich die Kostenübernahme. Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich.

033203 86380 anrufen E-Mail schreiben

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.