Innerhalb von drei Jahren darf die Miete bei Erhöhungen auf die Vergleichsmiete grundsätzlich um höchstens 20 % steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt die Grenze bei 15 %. Das gilt in ganz Berlin und – nach einer neuen Verordnung seit 1. Januar 2026 – auch in Kleinmachnow, Stahnsdorf, Teltow, Potsdam und weiteren Brandenburger Gemeinden.
Rechtsgrundlage § 558 Abs. 3 BGB; Kappungsgrenzenverordnung Brandenburg (KappGrenzV) vom 03.12.2025