Ist der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug oder ist die sofortige Beseitigung zur Erhaltung der Wohnung notwendig, darf der Mieter den Mangel selbst beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. In der Regel muss er den Vermieter zuvor unter Fristsetzung zur Beseitigung auffordern.
Rechtsgrundlage § 536a Abs. 2 BGB