Bei der Indexmiete richtet sich die Miete nach dem Verbraucherpreisindex. Sie muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben; eine Erhöhung muss der Vermieter in Textform erklären und die Indexänderung angeben. Erhöhungen auf die Vergleichsmiete sind ausgeschlossen. Die Mietpreisbremse gilt nur für die Ausgangsmiete. Eine Begrenzung von Indexmieterhöhungen ist im laufenden Gesetzgebungsverfahren geplant, aber noch nicht beschlossen.
Rechtsgrundlage § 557b BGB