Der Vermieter muss die Wohnung während der gesamten Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand erhalten. Kleinere Reparaturen an Teilen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (etwa Wasserhähne, Lichtschalter, Fenstergriffe), können durch eine Kleinreparaturklausel auf den Mieter abgewälzt werden. Eine solche Klausel ist nach der Rechtsprechung aber nur wirksam, wenn sie einen Höchstbetrag je Reparatur und eine jährliche Obergrenze enthält.
Rechtsgrundlage § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 307 BGB