Möchte der Mieter einen Teil seiner Wohnung untervermieten und hat er daran nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse – etwa aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen –, muss der Vermieter die Erlaubnis grundsätzlich erteilen. Ausnahmen gelten, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, die Wohnung überbelegt würde oder die Untervermietung dem Vermieter sonst nicht zuzumuten ist. Ohne Erlaubnis riskiert der Mieter eine Kündigung.
Rechtsgrundlage § 553 BGB
Mein Tipp: Holen Sie die Erlaubnis immer vorher und schriftlich ein.