Heiz- und Warmwasserkosten müssen in Mehrfamilienhäusern überwiegend verbrauchsabhängig abgerechnet werden: mindestens 50 und höchstens 70 % nach Verbrauch, der Rest nach Fläche. Rechnet der Vermieter nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Mieter seinen Anteil um 15 % kürzen. Fehlen fernablesbare Zähler oder die vorgeschriebenen Verbrauchsinformationen, ist eine Kürzung um 3 % möglich.
Rechtsgrundlage §§ 7, 12 Heizkostenverordnung