Betriebskosten

Heizkostenabrechnung

Aus meiner Mietrechtsfibel – einfach erklärt von Rechtsanwalt Dr. Norbert Klingel, Kleinmachnow

Heiz- und Warmwasserkosten müssen in Mehrfamilienhäusern überwiegend verbrauchsabhängig abgerechnet werden: mindestens 50 und höchstens 70 % nach Verbrauch, der Rest nach Fläche. Rechnet der Vermieter nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Mieter seinen Anteil um 15 % kürzen. Fehlen fernablesbare Zähler oder die vorgeschriebenen Verbrauchsinformationen, ist eine Kürzung um 3 % möglich.

Rechtsgrundlage §§ 7, 12 Heizkostenverordnung

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.