Sind fernablesbare Zähler installiert, muss der Vermieter dem Mieter seit 2022 monatlich Informationen über seinen Heiz- und Warmwasserverbrauch zur Verfügung stellen – mit Vergleich zum Vormonat, zum Vorjahresmonat und zu einem Durchschnittsnutzer.
Rechtsgrundlage § 6a Heizkostenverordnung