Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Vermieter die Kosten für den Kabel-TV-Anschluss nicht mehr als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Mieter können ihren Fernsehempfang seitdem frei wählen.
Rechtsgrundlage § 2 Nr. 15 Betriebskostenverordnung; § 230 TKG
Mein Tipp: Taucht der Kabelanschluss in einer Abrechnung ab Juli 2024 noch auf, sollten Sie widersprechen.