Betriebskosten

Kabelanschluss

Aus meiner Mietrechtsfibel – einfach erklärt von Rechtsanwalt Dr. Norbert Klingel, Kleinmachnow

Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Vermieter die Kosten für den Kabel-TV-Anschluss nicht mehr als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Mieter können ihren Fernsehempfang seitdem frei wählen.

Rechtsgrundlage § 2 Nr. 15 Betriebskostenverordnung; § 230 TKG

Mein Tipp: Taucht der Kabelanschluss in einer Abrechnung ab Juli 2024 noch auf, sollten Sie widersprechen.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.