Auch für möblierte Wohnungen gilt grundsätzlich das Wohnraummietrecht, einschließlich der Mietpreisbremse. Ausgenommen ist nur Wohnraum, der zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird, sowie möblierter Wohnraum in der Wohnung des Vermieters, der nicht einer Familie zum dauernden Gebrauch überlassen ist. Wie hoch ein Möblierungszuschlag sein darf, ist gesetzlich bislang nicht geregelt; eine Regelung ist im Rahmen der geplanten Mietrechtsreform vorgesehen.
Rechtsgrundlage § 549 Abs. 2 BGB