Fällt die Heizung in der Heizperiode aus, ist das ein erheblicher Mangel. Gerichte haben bei einem Totalausfall im Winter Minderungen von bis zu 70 % zugesprochen. Auch eine dauerhaft zu niedrige Raumtemperatur kann zur Minderung berechtigen. Der Vermieter muss den Mangel umgehend beseitigen; bei Dringlichkeit kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht.
Rechtsgrundlage §§ 535, 536 BGB