Ist die Wohnung mehr als 10 % kleiner als im Mietvertrag angegeben, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Mangel vor; die Miete mindert sich im Verhältnis der Abweichung (BGH, Urteil vom 24.03.2004 – VIII ZR 295/03). Ein Zusatz wie „ca.“ ändert daran nichts. Für Mieterhöhungen gilt dagegen stets die tatsächliche Wohnfläche.
Rechtsgrundlage § 536 BGB
Mein Tipp: Lassen Sie die Fläche im Zweifel nachmessen; zu viel gezahlte Miete können Sie für die nicht verjährte Zeit zurückverlangen.