Wird eine vermietete Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft, kann der Erwerber erst nach drei Jahren wegen Eigenbedarfs kündigen. Die Länder können diese Frist auf bis zu zehn Jahre verlängern. In Berlin gilt eine Sperrfrist von zehn Jahren (Verordnung bis 30.09.2033). Für Brandenburg ist mir derzeit keine solche Verordnung bekannt; dann gilt die gesetzliche Frist von drei Jahren.
Rechtsgrundlage § 577a BGB; Kündigungsschutzklausel-Verordnung Berlin