Wohnen & Nutzung

Rauchwarnmelder

Aus meiner Mietrechtsfibel – einfach erklärt von Rechtsanwalt Dr. Norbert Klingel, Kleinmachnow

In Brandenburg und Berlin müssen Aufenthaltsräume (außer Küchen) und Flure, über die Rettungswege führen, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein; Bestandswohnungen mussten bis Ende 2020 nachgerüstet werden. Wer die Geräte warten muss, regeln die Landesbauordnungen unterschiedlich; in Berlin obliegt die Betriebsbereitschaft grundsätzlich dem Mieter, sofern der Eigentümer sie nicht selbst übernimmt. Im Übrigen kommt es auf den Mietvertrag an.

Rechtsgrundlage § 48 Abs. 4 BbgBO; § 48 Abs. 4 BauO Bln

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.