In Brandenburg und Berlin müssen Aufenthaltsräume (außer Küchen) und Flure, über die Rettungswege führen, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein; Bestandswohnungen mussten bis Ende 2020 nachgerüstet werden. Wer die Geräte warten muss, regeln die Landesbauordnungen unterschiedlich; in Berlin obliegt die Betriebsbereitschaft grundsätzlich dem Mieter, sofern der Eigentümer sie nicht selbst übernimmt. Im Übrigen kommt es auf den Mietvertrag an.
Rechtsgrundlage § 48 Abs. 4 BbgBO; § 48 Abs. 4 BauO Bln