Der Vermieter hat kein allgemeines Recht, die Wohnung zu betreten. Er darf sie nur aus einem konkreten sachlichen Grund besichtigen – etwa zur Mangelfeststellung, zum Ablesen von Zählern oder bei Verkauf oder Neuvermietung – und muss den Termin rechtzeitig ankündigen. Einen Schlüssel zur Wohnung darf er ohne Einverständnis des Mieters nicht behalten.
Rechtsgrundlage §§ 535, 241 Abs. 2 BGB