Wohnen & Nutzung

Betreten der Wohnung durch den Vermieter

Aus meiner Mietrechtsfibel – einfach erklärt von Rechtsanwalt Dr. Norbert Klingel, Kleinmachnow

Der Vermieter hat kein allgemeines Recht, die Wohnung zu betreten. Er darf sie nur aus einem konkreten sachlichen Grund besichtigen – etwa zur Mangelfeststellung, zum Ablesen von Zählern oder bei Verkauf oder Neuvermietung – und muss den Termin rechtzeitig ankündigen. Einen Schlüssel zur Wohnung darf er ohne Einverständnis des Mieters nicht behalten.

Rechtsgrundlage §§ 535, 241 Abs. 2 BGB

Verwandte Begriffe

Weitere Begriffe zum Thema Wohnen & Nutzung

Fragen zu Ihrem Fall?

Ich bin Rechtsanwalt in Kleinmachnow und vertrete Mieter und Vermieter in Kleinmachnow, Teltow, Stahnsdorf, Potsdam, Berlin und Umgebung. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, kläre ich die Kostenübernahme. Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich.

033203 86380 anrufen E-Mail schreiben

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.