Der Mietvertrag verpflichtet den Vermieter, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen und zu erhalten, und den Mieter, die vereinbarte Miete zu zahlen. Er kann auch mündlich geschlossen werden. Wird ein Mietvertrag für länger als ein Jahr geschlossen und ist die Schriftform nicht eingehalten, gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Rechtsgrundlage §§ 535, 550 BGB
Mein Tipp: Lassen Sie sich Zusagen des Vermieters – etwa zu Renovierung oder Einbauküche – immer schriftlich bestätigen.