Ein Mangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Wohnung vom vertraglich geschuldeten Zustand zum Nachteil des Mieters abweicht und die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Maßstab ist, was vereinbart ist, und ohne besondere Vereinbarung der übliche Standard – bei der Bausubstanz grundsätzlich der Standard zur Zeit der Errichtung des Gebäudes.
Rechtsgrundlage § 536 BGB