Bei der Staffelmiete werden künftige Mieterhöhungen schon im Vertrag schriftlich festgelegt, entweder als neue Miete oder als Erhöhungsbetrag. Jede Staffel muss mindestens ein Jahr gelten. Während der Laufzeit sind Mieterhöhungen auf die Vergleichsmiete ausgeschlossen. Die Mietpreisbremse gilt für jede einzelne Staffel.
Rechtsgrundlage § 557a BGB