Neben der Minderung kann der Mieter einen Teil der Miete zurückbehalten, um den Vermieter zur Mangelbeseitigung anzuhalten. Der zurückbehaltene Betrag muss nach der Beseitigung nachgezahlt werden und muss in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel stehen. Wie hoch er sein darf, ist eine Frage des Einzelfalls.
Rechtsgrundlage § 320 BGB
Mein Tipp: Ein überhöhter Einbehalt kann zum Zahlungsverzug führen. Lassen Sie den Betrag vorher prüfen.