Einen allgemeinen Anspruch, vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, wenn man einen Nachmieter stellt, gibt es nicht. Etwas anderes gilt, wenn eine Nachmieterklausel vereinbart ist oder ausnahmsweise das berechtigte Interesse des Mieters an der vorzeitigen Beendigung das Interesse des Vermieters erheblich überwiegt.
Rechtsgrundlage § 242 BGB