Lärm und Schmutz von einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich kein Mangel, wenn auch der Vermieter die Störungen entschädigungslos hinnehmen muss (BGH, Urteil vom 29.04.2020 – VIII ZR 31/18; bestätigt am 24.11.2021 – VIII ZR 258/19). Die frühere großzügigere Linie Berliner Gerichte ist damit überholt. Anders liegt es bei Bauarbeiten am Mietshaus selbst, die der Vermieter veranlasst.
Rechtsgrundlage § 536 BGB; § 906 BGB