Hat der Vermieter einen Mangel zu vertreten, war er schon bei Vertragsschluss vorhanden oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug, kann der Mieter neben der Minderung Schadensersatz verlangen – etwa für beschädigte Möbel oder Hotelkosten.
Rechtsgrundlage § 536a Abs. 1 BGB