Zieht der Mieter nach einer Kündigung nicht aus, muss der Vermieter auf Räumung klagen; eigenmächtiges Räumen ist verboten. Für Streitigkeiten über Wohnraummietverhältnisse ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.
Rechtsgrundlage § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG; § 29a ZPO