Bei Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter die Wohnung zurückgeben – geräumt und besenrein, mit allen Schlüsseln. Bauliche Veränderungen und Einbauten muss er grundsätzlich zurückbauen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung verjähren bereits sechs Monate nach Rückgabe.
Rechtsgrundlage §§ 546, 548 BGB
Mein Tipp: Bestehen Sie auf einem gemeinsamen Abnahmetermin mit Protokoll.