Nach dem Auszug darf der Vermieter die Kaution nicht sofort, sondern erst nach einer angemessenen Prüfungsfrist zurückzahlen; eine feste Frist bestimmt das Gesetz nicht. Er darf einen angemessenen Teil zurückbehalten, solange eine Betriebskostenabrechnung aussteht (BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05). Mit Abrechnung der Kaution wird der Rückzahlungsanspruch fällig.
Rechtsgrundlage § 551 BGB