Kennt der Mieter einen Mangel schon bei Vertragsschluss, kann er deswegen nicht mindern. Dasselbe gilt, wenn er ihn grob fahrlässig nicht kennt, es sei denn, der Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen. Nimmt der Mieter die Wohnung trotz Kenntnis vorbehaltlos an, verliert er die Rechte ebenfalls. Zahlt er dagegen bei einem erst später aufgetretenen Mangel vorbehaltlos weiter, verliert er sein Minderungsrecht nicht ohne Weiteres.
Rechtsgrundlage § 536b BGB