Die Kosten für den CO2-Preis auf Heizöl und Erdgas werden zwischen Vermieter und Mieter nach einem Stufenmodell aufgeteilt: Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto größer der Anteil des Vermieters (bis zu 95 %). Weist der Vermieter den Anteil in der Heizkostenabrechnung nicht aus, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 % kürzen. Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen gelten nach einer Gesetzesänderung von 2026 ab 2028 zusätzliche Teilungsregeln.
Rechtsgrundlage Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz