Verkehrsrecht · Kleinmachnow · Potsdam · Berlin

Unfall gehabt? Ich hole Ihren Schaden vollständig herein.

Nach einem Verkehrsunfall versucht die gegnerische Versicherung oft, so wenig wie möglich zu zahlen. Ich übernehme die gesamte Regulierung – von Reparatur und Gutachten über Nutzungsausfall und Wertminderung bis zum Schmerzensgeld – und vertrete Sie auch in Bußgeld- und Strafverfahren.

033203 86380 anrufen Fall schildern
Dr. Norbert Klingel
Rechtsanwalt seit 1983
Kanzlei in Kleinmachnow seit 2003
Zertifizierter Mediator – Einigung, wo sie sinnvoll ist
Autor juristischer Fachbücher

Persönliche Bearbeitung – Sie sprechen immer direkt mit mir.

Typische Situationen, in denen ich helfe

Versicherung kürzt

Stundensätze, UPE-Aufschläge oder Verbringungskosten werden gestrichen, Sie werden auf eine „Partnerwerkstatt“ verwiesen.

Schuldfrage streitig

Der Unfallgegner bestreitet den Hergang, die Versicherung bietet nur eine Quote an.

Verletzt worden

Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden werden zu niedrig angesetzt oder ignoriert.

Post von der Behörde

Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, drohendes Fahrverbot oder ein Ermittlungsverfahren nach dem Unfall.

Meine Schwerpunkte im Verkehrsrecht

Ich vertrete Geschädigte gegenüber Haftpflicht- und Kaskoversicherern und verteidige Betroffene im Bußgeld- und Verkehrsstrafrecht.

Sachschaden vollständig regulieren

  • Reparaturkosten konkret oder fiktiv nach Gutachten
  • Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstatt
  • Totalschaden: Wiederbeschaffungswert, Restwert, 130-%-Regel
  • Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagen, Unkostenpauschale

Personenschaden

  • Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB)
  • Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden
  • Heilbehandlungs- und Fahrtkosten
  • HWS-Verletzungen und Streit um die Unfallursächlichkeit

Haftung und Schuldfrage

  • Auffahr-, Spurwechsel-, Vorfahrts- und Parkplatzunfälle
  • Akteneinsicht in die Ermittlungsakte
  • Betriebsgefahr, Mitverschulden und Haftungsquote
  • Klage gegen Fahrer, Halter und Versicherer

Bußgeld, Fahrverbot, Strafverfahren

  • Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid prüfen
  • Fahrverbot und Punkte im Fahreignungsregister
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, fahrlässige Körperverletzung
  • Entziehung der Fahrerlaubnis

So gehe ich vor

1

Unfall melden

Rufen Sie mich an oder senden Sie Unfallfotos, die Daten des Unfallgegners und – falls vorhanden – das Polizeiaktenzeichen.

2

Gutachten und Anspruchsschreiben

Ich veranlasse bei Bedarf einen unabhängigen Sachverständigen und melde alle Ansprüche direkt beim gegnerischen Haftpflichtversicherer an (§ 115 VVG).

3

Durchsetzung

Zahlt der Versicherer nicht oder nicht vollständig, setze ich Ihre Ansprüche gerichtlich durch. Den Stand sehen Sie jederzeit in Ihrer Online-Unfallakte.

Lassen Sie sich nicht drängen. Die gegnerische Versicherung meldet sich oft schnell und bietet „Schadenmanagement“ an. Sie sind nicht verpflichtet, deren Gutachter oder Werkstatt zu nutzen. Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB); die Anmeldung beim Versicherer hemmt die Verjährung bis zu dessen Entscheidung in Textform (§ 115 Abs. 2 Satz 3 VVG).

Häufige Fragen zum Verkehrsrecht

Wer zahlt meinen Anwalt nach einem Unfall?

+

Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die Anwaltskosten zum Schaden, den die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzen muss. Bei einer Mithaftung werden sie entsprechend der Quote erstattet; den Rest übernimmt häufig Ihre Rechtsschutzversicherung.

Brauche ich ein Gutachten oder reicht ein Kostenvoranschlag?

+

Außerhalb von Bagatellschäden – nach der Rechtsprechung etwa bis 750 Euro – dürfen Sie einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen. Dessen Kosten trägt bei voller Haftung der Gegner. Ein Gutachten belegt auch Wertminderung und Nutzungsausfall.

Muss ich in die Partnerwerkstatt der Versicherung?

+

Nein. Grundsätzlich können Sie die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Auf eine günstigere Werkstatt muss sich nur verweisen lassen, wem die Reparatur dort gleichwertig und zumutbar ist – das muss der Versicherer beweisen. Bei Fahrzeugen bis drei Jahre oder lückenlos scheckheftgepflegten Fahrzeugen ist die Verweisung in der Regel unzumutbar.

Wie lange darf sich die Versicherung Zeit lassen?

+

Dem Haftpflichtversicherer wird nach der Rechtsprechung in der Regel eine Prüfungsfrist von etwa vier bis sechs Wochen zugestanden. Danach kann ohne Kostenrisiko für Sie Klage erhoben werden.

Ich wohne nicht in Kleinmachnow – können Sie mir trotzdem helfen?

+

Ja. Die Unfallregulierung läuft überwiegend schriftlich. Ich vertrete Mandanten aus Kleinmachnow, Teltow, Stahnsdorf, Potsdam und Berlin ebenso wie bundesweit.

Schildern Sie mir Ihren Fall

Die erste Kontaktaufnahme ist unverbindlich. Senden Sie mir Fotos, die Daten des Unfallgegners und – falls vorhanden – das Polizeiaktenzeichen; ich melde mich mit einer Ersteinschätzung.

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Verkehrsfibel: wichtige Begriffe nach dem Unfall

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