Haftung

Auffahrunfall

Aus meiner Verkehrsfibel – einfach erklärt von Rechtsanwalt Dr. Norbert Klingel, Kleinmachnow

Wer auffährt, hat nach dem Anscheinsbeweis den Sicherheitsabstand nicht eingehalten, war unaufmerksam oder zu schnell. Er haftet deshalb oft allein. Das gilt aber nicht ausnahmslos: Hat der Vordermann ohne zwingenden Grund stark gebremst oder ist er unmittelbar vorher in die Spur gewechselt, kann der Anschein entfallen oder eine Mithaftung des Vordermanns entstehen.

Rechtsgrundlage § 4 Abs. 1 StVO; § 17 StVG

Mein Tipp: Bei einem Spurwechsel kurz vor dem Aufprall nach Zeugen suchen – das kann die Haftung umkehren.

Verwandte Begriffe

Weitere Begriffe zum Thema Haftung

Fragen zu Ihrem Fall?

Ich bin Rechtsanwalt in Kleinmachnow und vertrete Unfallgeschädigte in Kleinmachnow, Teltow, Stahnsdorf, Potsdam, Berlin und Umgebung. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch meine Kosten. Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich.

033203 86380 anrufen E-Mail schreiben

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.