Wer auffährt, hat nach dem Anscheinsbeweis den Sicherheitsabstand nicht eingehalten, war unaufmerksam oder zu schnell. Er haftet deshalb oft allein. Das gilt aber nicht ausnahmslos: Hat der Vordermann ohne zwingenden Grund stark gebremst oder ist er unmittelbar vorher in die Spur gewechselt, kann der Anschein entfallen oder eine Mithaftung des Vordermanns entstehen.
Rechtsgrundlage § 4 Abs. 1 StVO; § 17 StVG
Mein Tipp: Bei einem Spurwechsel kurz vor dem Aufprall nach Zeugen suchen – das kann die Haftung umkehren.