Auch nach einer fachgerechten Reparatur ist ein Unfallwagen auf dem Markt weniger wert, weil Käufer verdeckte Mängel befürchten und der Unfall beim Verkauf offengelegt werden muss. Diesen merkantilen Minderwert ermittelt der Sachverständige; er wird zusätzlich zu den Reparaturkosten ersetzt, auch bei fiktiver Abrechnung. Eine starre Grenze nach Alter oder Laufleistung gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03).
Rechtsgrundlage § 251 Abs. 1 BGB
Mein Tipp: Ein Kostenvoranschlag erfasst die Wertminderung nicht – ein Grund mehr für ein Gutachten.
Mein Buch zum Thema: Die Bedeutung der Wertminderung bei der Regulierung von Verkehrsunfällen