Darf ich bei Mängeln Zahlungen zurückhalten?
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Ja. Nach Fälligkeit kann der Besteller in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten (§ 641 Abs. 3 BGB). Wer mehr einbehält, riskiert Verzug.
Wie lange kann ich Mängel geltend machen?
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Bei Bauwerken verjähren Mängelansprüche grundsätzlich fünf Jahre nach der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Beim VOB/B-Vertrag gelten abweichende Fristen, wenn sie wirksam vereinbart sind.
Der Kunde zahlt nicht – was kann ich als Handwerker tun?
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Ich mahne die Forderung an, verlange gegebenenfalls eine Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) und erhebe Werklohnklage. Die Bauhandwerkersicherung steht Ihnen allerdings nicht gegenüber Verbrauchern beim Verbraucherbauvertrag zu (§ 650f Abs. 6 BGB). Ist der Kunde Eigentümer des Baugrundstücks, kommt auch eine Sicherungshypothek in Betracht (§ 650e BGB).
Was gilt, wenn ich die Abnahme verweigere?
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Verweigern Sie die Abnahme, nennen Sie mindestens einen konkreten Mangel. Andernfalls kann das Werk nach Ablauf einer angemessenen Frist als abgenommen gelten (§ 640 Abs. 2 BGB).
Was kostet die Beratung?
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Die Gebühren richten sich nach dem RVG oder einer Vergütungsvereinbarung. Über die voraussichtlichen Kosten informiere ich Sie vorab; eine bestehende Rechtsschutzversicherung prüfe ich für Sie.