Baurecht · Kleinmachnow · Potsdam · Berlin

Ärger am Bau? Ich sorge für Klarheit – für Bauherren und Handwerker.

Mängel, Verzögerungen, Nachträge oder eine Rechnung, die nicht bezahlt wird: Streit am Bau kostet Zeit, Geld und Nerven. Ich prüfe Ihren Vertrag und die Rechtslage, sichere Beweise und setze Ihre Rechte durch – außergerichtlich und vor Gericht.

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Dr. Norbert Klingel
Rechtsanwalt seit 1983
Kanzlei in Kleinmachnow seit 2003
Zertifizierter Mediator – Einigung, wo sie sinnvoll ist
Autor juristischer Fachbücher

Persönliche Bearbeitung – Sie sprechen immer direkt mit mir.

Typische Situationen, in denen ich helfe

Mängel am Bau

Risse, Feuchtigkeit, undichtes Dach oder fehlerhafte Photovoltaik- und Heizungsanlage – und der Unternehmer reagiert nicht.

Streit um die Abnahme

Der Bauherr verweigert die Abnahme, oder der Unternehmer verlangt sie trotz offener Mängel.

Rechnung nicht bezahlt

Abschlagsrechnung, Schlussrechnung oder Nachtrag bleiben offen – angeblich wegen Mängeln.

Bauzeit überschritten

Der Fertigstellungstermin ist verstrichen, Mehrkosten für Miete und Finanzierung laufen auf.

Meine Schwerpunkte im Baurecht

Ich vertrete private Bauherren, Wohnungseigentümer, Handwerksbetriebe und Bauunternehmen nach BGB und VOB/B.

Baumängel und Gewährleistung

  • Fristsetzung zur Nacherfüllung
  • Minderung, Kostenvorschuss, Selbstvornahme und Schadensersatz
  • Verjährung: bei Bauwerken fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB)
  • Zurückbehaltung: in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB)

Abnahme und Bauvertrag

  • Begleitung der Abnahme und Mängelvorbehalte (§ 640 BGB)
  • Abwehr der fiktiven Abnahme (§ 640 Abs. 2 BGB)
  • Bau- und Handwerkerverträge nach BGB und VOB/B
  • Verbraucherbauvertrag und Baubeschreibung (§§ 650i ff. BGB)

Werklohn für Handwerker

  • Abschlagszahlungen (§ 632a BGB) und Schlussrechnung
  • Nachträge und Anordnungen (§§ 650b, 650c BGB)
  • Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB)
  • Werklohnklage und Mahnverfahren

Beweissicherung

  • Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO)
  • Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB)
  • Zusammenarbeit mit Bausachverständigen
  • Dokumentation für den Streitfall

So gehe ich vor

1

Unterlagen senden

Vertrag, Angebote, Rechnungen, Fotos und den Schriftverkehr mit dem Bauherrn oder Unternehmer.

2

Einschätzung mit Kostenrisiko

Ich prüfe Mängel, Fristen und Zahlungsansprüche und sage Ihnen offen, was es kosten kann und was realistisch zu erreichen ist.

3

Lösung – oder Verfahren

Ich suche zuerst eine Einigung, als zertifizierter Mediator auch so, dass die Baustelle weiterlaufen kann. Wenn nötig, sichere ich Beweise und klage.

Beweise sichern, bevor nachgebessert oder weitergebaut wird. Wer Mängel beseitigen lässt oder weiterbaut, ohne den Zustand zu dokumentieren, verliert oft den Beweis. Fotografieren Sie den Mangel und lassen Sie sich beraten, bevor Sie einen Drittunternehmer beauftragen – sonst drohen Kostenerstattungsansprüche verloren zu gehen.

Häufige Fragen zum Baurecht

Darf ich bei Mängeln Zahlungen zurückhalten?

+

Ja. Nach Fälligkeit kann der Besteller in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten (§ 641 Abs. 3 BGB). Wer mehr einbehält, riskiert Verzug.

Wie lange kann ich Mängel geltend machen?

+

Bei Bauwerken verjähren Mängelansprüche grundsätzlich fünf Jahre nach der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Beim VOB/B-Vertrag gelten abweichende Fristen, wenn sie wirksam vereinbart sind.

Der Kunde zahlt nicht – was kann ich als Handwerker tun?

+

Ich mahne die Forderung an, verlange gegebenenfalls eine Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) und erhebe Werklohnklage. Die Bauhandwerkersicherung steht Ihnen allerdings nicht gegenüber Verbrauchern beim Verbraucherbauvertrag zu (§ 650f Abs. 6 BGB). Ist der Kunde Eigentümer des Baugrundstücks, kommt auch eine Sicherungshypothek in Betracht (§ 650e BGB).

Was gilt, wenn ich die Abnahme verweigere?

+

Verweigern Sie die Abnahme, nennen Sie mindestens einen konkreten Mangel. Andernfalls kann das Werk nach Ablauf einer angemessenen Frist als abgenommen gelten (§ 640 Abs. 2 BGB).

Was kostet die Beratung?

+

Die Gebühren richten sich nach dem RVG oder einer Vergütungsvereinbarung. Über die voraussichtlichen Kosten informiere ich Sie vorab; eine bestehende Rechtsschutzversicherung prüfe ich für Sie.

Schildern Sie mir Ihren Fall

Die erste Kontaktaufnahme ist unverbindlich. Senden Sie mir Vertrag, Fotos der Mängel und den bisherigen Schriftverkehr – ich melde mich mit einer ersten Einschätzung.

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