Versicherungsrecht · Kleinmachnow · bundesweit

Ihre Versicherung zahlt nicht? Ich setze Ihre Ansprüche durch.

Ablehnung, Kürzung, Rücktritt oder endloses Hinhalten: Ich prüfe die Entscheidung Ihres Versicherers anhand von Vertrag, Versicherungsbedingungen und Rechtsprechung – und vertrete Sie außergerichtlich und vor Gericht.

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Dr. Norbert Klingel
Rechtsanwalt seit 1983
Kanzlei in Kleinmachnow seit 2003
Zertifizierter Mediator – Einigung, wo sie sinnvoll ist
Autor juristischer Fachbücher

Persönliche Bearbeitung – Sie sprechen immer direkt mit mir.

Typische Situationen, in denen ich helfe

Leistung abgelehnt

Der Versicherer verneint den Versicherungsfall oder beruft sich auf einen Ausschluss in den Bedingungen.

Leistung gekürzt

Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder einer Obliegenheitsverletzung – und plötzlich wird nur noch ein Bruchteil gezahlt.

Rücktritt oder Anfechtung

Nach dem Leistungsfall wirft man Ihnen falsche Gesundheitsangaben bei Antragstellung vor.

Hinhalten

Immer neue Fragebögen, Gutachten und Unterlagenanforderungen – aber keine Entscheidung.

Meine Schwerpunkte im Versicherungsrecht

Jede Sparte hat eigene Regeln, Fristen und Fallstricke. Die folgenden Bereiche bearbeite ich regelmäßig.

Berufsunfähigkeit

  • Ablehnung des BU-Antrags trotz ärztlicher Befunde
  • Einstellung laufender Rentenzahlungen im Nachprüfungsverfahren
  • Verweisung auf einen anderen Beruf
  • Rücktritt oder Anfechtung wegen angeblicher Anzeigepflichtverletzung (§§ 19 ff., 22 VVG)

Kfz- und Kaskoversicherung

  • Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 81 Abs. 2 VVG)
  • Diebstahl: Streit um Nachweis und Entschädigungshöhe
  • Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers
  • Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt

Private Krankenversicherung

  • Ablehnung wegen angeblich fehlender medizinischer Notwendigkeit (§ 192 VVG)
  • Überprüfung von Beitragsanpassungen (§ 203 VVG)
  • Tarifwechsel innerhalb des Versicherers (§ 204 VVG)
  • Kürzung von Arzt- und Klinikrechnungen

Gebäude, Hausrat, Unfall, Rechtsschutz

  • Leitungswasser-, Sturm-, Brand- und Einbruchschäden
  • Unterversicherung und Streit über die Schadenshöhe
  • Private Unfallversicherung: Invalidität, Fristen, Gliedertaxe
  • Deckungsablehnung der Rechtsschutzversicherung (§ 128 VVG)

So gehe ich vor

1

Unterlagen senden

Ablehnungsschreiben, Versicherungsschein und – soweit vorhanden – Bedingungen und Schriftwechsel genügen für den Anfang.

2

Prüfung und Einschätzung

Ich prüfe Erfolgsaussichten, Fristen und Kostenrisiko und kläre mit Ihrer Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme.

3

Durchsetzung

Zunächst außergerichtlich gegenüber dem Versicherer – wenn nötig mit Klage, die Sie an Ihrem Wohnsitz erheben können (§ 215 VVG).

Warten Sie nicht zu lange. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren grundsätzlich in drei Jahren (§ 195 BGB). In einzelnen Sparten laufen zusätzlich vertragliche Fristen – etwa für die ärztliche Feststellung einer Invalidität in der Unfallversicherung.

Häufige Fragen

Lohnt es sich, gegen eine Ablehnung vorzugehen?+

Häufig ja. Ablehnungen stützen sich oft auf Klauseln oder Gutachten, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Ob das in Ihrem Fall so ist, kann ich erst nach Durchsicht der Unterlagen sagen.

Was kostet mich die Vertretung?+

Die Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, stelle ich die Deckungsanfrage für Sie. Über das Kostenrisiko informiere ich Sie, bevor Kosten entstehen.

Muss ich zu einem Gericht am Sitz des Versicherers?+

Nein. Als Versicherungsnehmer können Sie an dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben (§ 215 VVG).

Und wenn der Versicherer einfach nicht entscheidet?+

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Versicherer den angemeldeten Anspruch prüft, bis seine Entscheidung in Textform zugeht (§ 15 VVG). Endloses Hinhalten muss man dennoch nicht hinnehmen – ich setze Fristen und mache den Anspruch notfalls gerichtlich geltend.

Kann ich mich auch an den Ombudsmann wenden?+

Ja, für viele Sparten gibt es den Versicherungsombudsmann, für die private Krankenversicherung den PKV-Ombudsmann. Ob dieser Weg oder die direkte Durchsetzung in Ihrem Fall sinnvoller ist, bespreche ich mit Ihnen.

Schildern Sie mir Ihren Fall

Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich. Senden Sie mir am besten gleich das Ablehnungsschreiben und den Versicherungsschein mit – ich melde mich mit einer ersten Rückmeldung zum weiteren Vorgehen.

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