Das Fahrverbot untersagt für ein bis drei Monate (im Strafverfahren bis sechs Monate) das Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Wer in den zwei Jahren zuvor kein Fahrverbot hatte, kann den Beginn selbst bestimmen: Er muss den Führerschein spätestens vier Monate nach Rechtskraft abgeben.
Rechtsgrundlage § 25 StVG; § 44 StGB
Mein Tipp: In Härtefällen – etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust – kann gegen eine höhere Geldbuße vom Fahrverbot abgesehen werden. Das muss gut begründet werden.