Arbeitsrecht · Kleinmachnow · Potsdam · Berlin

Kündigung erhalten? Die Drei-Wochen-Frist läuft bereits.

Gegen eine Kündigung bleiben nur drei Wochen ab Zugang, um Klage beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 4 KSchG). Ich prüfe Ihre Kündigung oder Ihren Aufhebungsvertrag sofort, erhebe fristgerecht Klage und verhandle Ihre Abfindung – als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber.

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Dr. Norbert Klingel
Rechtsanwalt seit 1983
Kanzlei in Kleinmachnow seit 2003
Zertifizierter Mediator – Einigung, wo sie sinnvoll ist
Autor juristischer Fachbücher

Persönliche Bearbeitung – Sie sprechen immer direkt mit mir.

Typische Situationen, in denen ich helfe

Kündigung erhalten

Ordentlich, fristlos, betriebsbedingt oder in der Probezeit – jede Kündigung hat eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Aufhebungsvertrag vorgelegt

Der Arbeitgeber drängt auf eine schnelle Unterschrift – mit Folgen für Abfindung und Arbeitslosengeld.

Abmahnung oder Zeugnis

Eine ungerechtfertigte Abmahnung in der Personalakte oder ein Zeugnis mit versteckten Abwertungen.

Lohn, Überstunden, Mobbing

Ausstehendes Gehalt, nicht vergütete Überstunden, Urlaubsabgeltung oder systematisches Mobbing.

Meine Schwerpunkte im Arbeitsrecht

Ich vertrete Arbeitnehmer und Arbeitgeber außergerichtlich und vor den Arbeitsgerichten in Brandenburg und Berlin.

Kündigung und Kündigungsschutzklage

  • Prüfung von Schriftform (§ 623 BGB), Fristen und Kündigungsgrund
  • Sozialauswahl und Anhörung des Betriebsrats
  • Fristlose Kündigung: Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB
  • Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung)

Abfindung und Aufhebungsvertrag

  • Verhandlung der Abfindungshöhe
  • Prüfung und Gestaltung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen
  • Vermeidung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III)
  • Freistellung, Resturlaub, Zeugnis und Bonus im Vergleich

Laufendes Arbeitsverhältnis

  • Abmahnung: Entfernung aus der Personalakte
  • Arbeitszeugnis prüfen und berichtigen (§ 109 GewO)
  • Lohn, Überstunden und Urlaubsabgeltung
  • Mobbing und Bossing am Arbeitsplatz

Für Arbeitgeber

  • Arbeitsverträge rechtssicher gestalten
  • Abmahnungen und Kündigungen vorbereiten
  • Vertretung im Kündigungsschutzprozess
  • Aufhebungsverträge und Vergleiche

So gehe ich vor

1

Sofort melden

Senden Sie mir die Kündigung oder den Vertragsentwurf, Ihren Arbeitsvertrag und die letzten Gehaltsabrechnungen. Notieren Sie, wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist.

2

Prüfung und Strategie

Ich prüfe Wirksamkeit und Erfolgsaussichten und bespreche mit Ihnen, ob Sie den Arbeitsplatz behalten oder eine Abfindung erreichen wollen.

3

Klage und Verhandlung

Ich erhebe fristgerecht Kündigungsschutzklage. In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht wird häufig ein Vergleich mit Abfindung geschlossen.

Drei Wochen – keinen Tag länger. Geht die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht ein, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam (§§ 4, 7 KSchG). Melden Sie sich außerdem arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit – spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder, wenn die Zeit kürzer ist, innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung (§ 38 Abs. 1 SGB III).

Häufige Fragen zum Arbeitsrecht

Steht mir nach einer Kündigung eine Abfindung zu?

+

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Abfindungen werden meist im Kündigungsschutzverfahren ausgehandelt. In der Praxis dient oft ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Ausgangspunkt; die tatsächliche Höhe hängt vor allem von den Erfolgsaussichten der Klage ab.

Wer trägt die Anwaltskosten vor dem Arbeitsgericht?

+

In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten – unabhängig davon, wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt diese Kosten in der Regel; die Deckungsanfrage stelle ich für Sie.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz für mich?

+

Der allgemeine Kündigungsschutz greift, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§§ 1, 23 KSchG). Auch außerhalb des KSchG kann eine Kündigung unwirksam sein, etwa bei Formfehlern oder Sonderkündigungsschutz.

Soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

+

Nicht ohne Prüfung. Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen auslösen (§ 159 SGB III) und schneidet die Kündigungsschutzklage ab. Ich prüfe den Entwurf und verhandle bessere Bedingungen.

Ich bin Arbeitgeber – vertreten Sie auch mich?

+

Ja. Ich berate Arbeitgeber bei Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen und vertrete sie vor dem Arbeitsgericht.

Schildern Sie mir Ihren Fall

Die erste Kontaktaufnahme ist unverbindlich. Senden Sie mir die Kündigung oder den Aufhebungsvertrag und Ihren Arbeitsvertrag – ich melde mich kurzfristig, damit keine Frist verstreicht.

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Weiterführend

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