Steht mir nach einer Kündigung eine Abfindung zu?
+
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Abfindungen werden meist im Kündigungsschutzverfahren ausgehandelt. In der Praxis dient oft ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Ausgangspunkt; die tatsächliche Höhe hängt vor allem von den Erfolgsaussichten der Klage ab.
Wer trägt die Anwaltskosten vor dem Arbeitsgericht?
+
In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten – unabhängig davon, wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt diese Kosten in der Regel; die Deckungsanfrage stelle ich für Sie.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz für mich?
+
Der allgemeine Kündigungsschutz greift, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§§ 1, 23 KSchG). Auch außerhalb des KSchG kann eine Kündigung unwirksam sein, etwa bei Formfehlern oder Sonderkündigungsschutz.
Soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
+
Nicht ohne Prüfung. Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen auslösen (§ 159 SGB III) und schneidet die Kündigungsschutzklage ab. Ich prüfe den Entwurf und verhandle bessere Bedingungen.
Ich bin Arbeitgeber – vertreten Sie auch mich?
+
Ja. Ich berate Arbeitgeber bei Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen und vertrete sie vor dem Arbeitsgericht.