Die häufigsten Fehler der Behörden
Lärmschutzanordnungen stehen im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Dieses Ermessen muss sie aber tatsächlich ausüben – und zwar fehlerfrei. In meiner Praxis scheitern Ablehnungsbescheide immer wieder an denselben Punkten. Ist die Entscheidung fehlerhaft, kann ich die Behörde verpflichten lassen, über Ihren Antrag neu zu entscheiden.
1. Ermessen gar nicht ausgeübt
Die Behörde lehnt ab, weil sie meint, sie dürfe oder müsse nicht handeln, oder sie verweist nur auf eine frühere Entscheidung. Das ist ein Ermessensausfall – die Ablehnung ist dann rechtswidrig, und die Behörde muss neu entscheiden. Beispiel: VG Aachen, Urteil vom 07.05.2024 – 10 K 176/18 (dort ein verkehrsberuhigter Bereich; der Grundsatz gilt allgemein).
2. Pauschale Behauptung, der Verkehr werde verdrängt
Eine bloße, nicht belegte Annahme, Tempo 30 verlagere den Verkehr in Nebenstraßen, trägt eine Ablehnung nicht – erst recht nicht, wenn die Nebenstraßen ohnehin Tempo 30 haben. Die Behörde muss sich mit den Einwänden der Anwohner auseinandersetzen: VG Köln, Urteil vom 29.04.2022 – 18 K 974/20 (Verpflichtung zur Neubescheidung).
3. Nachtzeit nicht gesondert gewürdigt
Nachts sind Anwohner besonders schutzbedürftig, und der Verkehr ist geringer. Prüft die Behörde nicht eigens eine nächtliche Beschränkung, kann ihre Entscheidung schon deshalb fehlerhaft sein. Bloße Zweifel, ob Tempo 30 den Lärm um die üblichen 3 dB(A) senkt, genügen bei hoher Belastung nicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2005 – 8 A 2350/04 (Neubescheidung).
4. Lärm nicht richtig ermittelt
Die Entscheidung setzt eine nachvollziehbare Lärmberechnung voraus – mit den richtigen Verkehrsmengen, dem Lkw-Anteil und den maßgeblichen Immissionsorten an den betroffenen Häusern. Fehlt das, ist die Abwägung auf falscher Grundlage getroffen; nachträglich lässt sich das im Prozess nur eingeschränkt reparieren (§ 114 Satz 2 VwGO; vgl. VG München, Urteil vom 31.07.2024 – M 23 K 23.547).
5. Pauschaler Verweis auf die Verkehrsbedeutung der Straße
„Hauptverkehrsstraße“, „Bundesstraße“ oder „Busverkehr“ sind Gesichtspunkte, die die Behörde gewichten darf – sie ersetzen aber keine Abwägung im Einzelfall. Lärmschutzmaßnahmen sind auch an Bundesstraßen möglich, auch wenn Anwohner dort mehr hinnehmen müssen (BayVGH, Beschluss vom 06.06.2025 – 11 CE 25.378).
6. Lärmaktionsplan nicht beachtet
Sieht der Lärmaktionsplan der Gemeinde für Ihre Straße Tempo 30 vor, muss die Straßenverkehrsbehörde sich damit auseinandersetzen. Ob sie an den Plan gebunden ist, ist in der Rechtsprechung allerdings nicht einheitlich geklärt: Der VGH Baden-Württemberg bejaht eine Bindung (Urteil vom 17.07.2018 – 10 S 2449/17), das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Frage offengelassen (Beschluss vom 18.08.2022 – 8 B 661/22).