Haben beide Beteiligte zum Unfall beigetragen, wird der Schaden nach Verursachungs- und Verschuldensanteilen verteilt – etwa 70 : 30. Jeder bekommt dann nur den entsprechenden Teil seines Schadens ersetzt. Maßgeblich sind die bewiesenen Verkehrsverstöße und die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge.
Rechtsgrundlage § 17 StVG, § 254 BGB
Mein Tipp: Bei einer Quote kann sich die Inanspruchnahme der eigenen Vollkasko lohnen – Stichwort Quotenvorrecht.