Woran erkenne ich einen Behandlungsfehler?+
Ein schlechtes Behandlungsergebnis allein ist noch kein Behandlungsfehler. Entscheidend ist, ob vom medizinischen Standard abgewichen wurde. Das klärt meist erst ein Gutachten – etwa durch den Medizinischen Dienst, den Ihre gesetzliche Krankenkasse auf Ihren Wunsch einschalten kann (§ 66 SGB V), oder durch die Gutachter- und Schlichtungsstelle der Ärztekammer.
Habe ich ein Recht auf meine Patientenakte?+
Ja. Sie können Einsicht in Ihre vollständige Patientenakte verlangen (§ 630g BGB). Eine erste Kopie ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich kostenlos (EuGH, Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22).
Muss ich eine überhöhte Arzt- oder Zahnarztrechnung bezahlen?+
Fällig wird die Vergütung erst, wenn eine Rechnung erteilt ist, die den Anforderungen der Gebührenordnung entspricht (§ 12 GOÄ, § 10 GOZ). Wird der Regelsatz überschritten, muss die Rechnung das schriftlich begründen. Ich prüfe die Rechnung und wehre unberechtigte Forderungen ab – auch nach Mahnbescheid.
Welches Gericht ist zuständig?+
Für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen – auch für Honorarklagen von Ärzten und Zahnärzten – ist seit dem 01.01.2026 unabhängig vom Streitwert das Landgericht zuständig (§ 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG). Streit mit der gesetzlichen Krankenkasse gehört vor das Sozialgericht.
Was kostet mich die Vertretung?+
Die Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, stelle ich die Deckungsanfrage für Sie. Über das Kostenrisiko informiere ich Sie, bevor Kosten entstehen.