Kann ich einen Gebrauchtwagen vom Händler zurückgeben?+
Kaufen Sie als Verbraucher bei einem Händler, kann er Ihre Mängelrechte nicht ausschließen (§ 476 Abs. 1 BGB). Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag (§ 477 Abs. 1 BGB). Zunächst darf der Händler grundsätzlich nachbessern oder ein anderes Fahrzeug liefern. Scheitert das oder verweigert er es, können Sie zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem nur unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).
Gilt „gekauft wie gesehen“ beim Privatverkauf?+
Ein Privatverkäufer kann die Gewährleistung wirksam ausschließen. Die Formel „gekauft wie gesehen“ erfasst nach überwiegender Rechtsprechung aber nur Mängel, die bei einer Besichtigung ohne Sachverständigen erkennbar waren. Sicherer ist ein ausdrücklicher Gewährleistungsausschluss. Er hilft nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat (§ 444 BGB), und er erfasst nicht konkret vereinbarte Eigenschaften wie die Laufleistung (BGH, Urteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06).
Was gilt bei einem verschwiegenen Unfallschaden?+
Hat der Verkäufer einen ihm bekannten Unfallschaden verschwiegen, kann er sich auf einen Gewährleistungsausschluss nicht berufen (§ 444 BGB). Sie können dann regelmäßig zurücktreten und Schadensersatz verlangen oder den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB); die Anfechtung muss binnen eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung erklärt werden (§ 124 BGB).
Ich habe privat verkauft – muss ich das Auto zurücknehmen?+
Nicht ohne Weiteres. Haben Sie die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen, keine Eigenschaften zugesichert und den Mangel nicht gekannt, haften Sie grundsätzlich nicht. Ich prüfe Kaufvertrag und Vorwürfe und wehre unberechtigte Forderungen ab. Zeigen Sie den Verkauf unverzüglich der Zulassungsbehörde an und bewahren Sie Kaufvertrag und Übergabeprotokoll auf.
Was kostet mich die Vertretung?+
Die Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Streitigkeiten aus dem Kauf oder Verkauf eines eigenen Fahrzeugs sind häufig über den Verkehrs-Rechtsschutz versichert; die Deckungsanfrage stelle ich für Sie. Über das Kostenrisiko informiere ich Sie, bevor Kosten entstehen.